Menü aufrufen
Persönliches Menü aufrufen
Nicht angemeldet
Ihre IP-Adresse wird öffentlich sichtbar sein, wenn Sie Änderungen vornehmen.

Vorschlag zur Verfassung

Aus Gurkipedia

Dies ist ein Vorschlag zur gurkistanischen Verfassung, er darf von der Gurkisregierung mit Zustimmung anderer geändert werden, bis er demnächst verabschiedet wird.

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft dem Frieden der Welt zu dienen, seine nationale Einheit zu wahren und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich das gurkistanische Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt diese Verfassung gegeben.

I. Grundrechte und Pflichten

Artikel 1

(1) Die Würde der Gurke, des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten zu schützen.

Artikel 2

(1) Jeder Bürger der Bundesrepublik Gurkistan hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstößt oder die Entfaltung anderer behindert.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Artikel 3

(1) Jede Gurke, jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich.

Artikel 4

(1) Keine Gurke darf gezwungen werden gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Artikel 5

(1) Jede Gurke, jeder Mensch, hat das Recht auf Meinungsfreiheit. Alle sind berechtigt diese Meinungen frei zu äußern.

(2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

(3)Eine Zensur findet nicht statt.

Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Artikel 7

(1) Alle Gurken haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Artikel 8

(1) Das Brief-, Mail- sowie Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Artikel 9

(1) Alle Gurken haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Artikel 10

(1) Der Wohnraum ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Artikel 11

(1) Die gurkistanische Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

II. Der Bund und Bezirke

Artikel 12

(1) Die Republik Gurkistan (Foorbundreßpublik Gurkißtan) ist ein demokratischer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 12a

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 13

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Gurkistan zu gefährden, sind verfassungswidrig und können verboten werden.

Artikel 14

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Gurkistan ist Sesselingen.

(2) Die Bundesflagge besteht aus einem türkisen Hintergrund, der die Freiheit symbolisieren soll, und einem gelben Strahl, der die Sonne repräsentiert, die früher die einzige Lichtquelle der Bundesrepublik war.

Artikel 15

(1) Jede Gurke hat in jedem Bezirk die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jede Gurke hat nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Artikel 16

(1) Alle Behörden des Bundes und der Bezirke leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

Artikel 17

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Bezirken in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Bezirk genommen werden, in dem sie tätig sind.

Artikel 18

(1) Wenn ein Bezirk die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Bezirk im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

III. Die Gurkisregierung

Artikel 19

Die Gurkisregierung besteht aus dem Gurkiskanzler und aus den Gurkisministern.

Artikel 20

(1) Der Gurkiskanzler wird auf Vorschlag des Gurkispräsidenten vom Volke gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Gurkistages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Gurkispräsidenten zu ernennen.

Artikel 21

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme den hier festgehaltenen Eid

„Ich verspreche, dass ich meine Kraft dem Wohle des gurkistanischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Artikel 22

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

Artikel 23

(1) Im Falle des kurzfristigen Zurücktretens oder der kurzfristigen Entlassung aus dem Ministeramt darf der Gurkispräsident einen Übergangsminister mit überwiegender Zustimmung des Gurkistages ernennen.